… Meinung für Wahlbeamte nur subsidiär zu Landesrecht gilt) kann nicht greifen, weil die Wählbarkeit insoweit sehr klar nicht beschränkt ist und die Berufung unmittelbar durch die Wähler erfolgt. Bloß gilt laut § 123 LBG § 12 BeamtStG (Rücknahme der Ernennung) auch für Wahlbeamte analog. [2/2]
aug 27, 2025, 12:02 pm • 3 0 • view