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marcel @keienb.org

Ok, mal kurz aus gegebenem Anlass zwei Sätze zur Entscheidungspraxis zu #Afghanistan: Bei Frauen ist das relativ einfach, die bekommen mittlerweile mehr oder weniger mit der Gießkanne die Flüchtlingseigenschaft, dazu hatte ich hier auch schon mal was gebloggt:

sep 2, 2025, 2:51 pm • 18 9

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Kanzleidepp @kanzleidepp.bsky.social

📌

sep 2, 2025, 4:35 pm • 1 0 • view
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marcel @keienb.org

Bei Männern ist es sehr viel komplizierter. Wenn Männer als Flüchtling anerkannt werden wollen, müssen sie schon eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung geltend machen. Dazu müssen sie irgendeine Geschichte erzählen, aus der sich ergibt, dass ihnen politische Verfügung durch die Taliban

sep 2, 2025, 2:51 pm • 10 1 • view
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marcel @keienb.org

droht, und vor allem - diese Geschichte muss ihnen dann noch auch noch geglaubt werden. Erfahrungsgemäß geht das sehr oft schief. Entweder die Leute sagen selber schon nichts, was in Richtung einer politischen Verfolgung geht (indem sie beispielsweise als Fluchtgrund alleine die allgemeine,

sep 2, 2025, 2:51 pm • 8 1 • view
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marcel @keienb.org

kritische ökonomische Lage in Afghanistan angeben), oder, wenn sie etwas erzählen, wird es ihnen halt auch sehr oft ganz einfach nicht geglaubt. Dann gibt es noch das Phänomen der Gruppenverfolgung, also, dass ich sage, mir droht politische Verfolgung, alleine, weil ich einer bestimmten

sep 2, 2025, 2:51 pm • 9 1 • view
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marcel @keienb.org

Bevölkerungsgruppe angehöre (beispielsweise eben Frauen). Tradionell tuen sich deutsche Verwaltungsgerichte und das BAMF sehr schwer damit, eine Gruppenverfolgung anzuerkennen. Diskutiert wird dort insbesondere über die Gruppe der #Hazara. Diese sind in doppelter Hinsicht eine Minderheit, zum einen

sep 2, 2025, 2:51 pm • 9 1 • view
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marcel @keienb.org

ethnisch, zum anderen auch aber religiös, denn die Hazara sind überwiegend schiitisch, während die Taliban und die afghanische Mehrheitsbevölkerung sunnitisch sind. Dennoch will die Rechtsprechung in Deutschland keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan erkenn können.

sep 2, 2025, 2:51 pm • 9 1 • view
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marcel @keienb.org

Als Mann aus Afghanistan als Flüchtling anerkannt zu werden, ist also gar nicht so einfach. In der Praxis geht es daher oft um eine andere Frage, nämlich um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK, das heißt im Prinzip frei übersetzt so etwas wie

sep 2, 2025, 2:51 pm • 9 1 • view
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marcel @keienb.org

"Niemand darf in eine menschenunwürdige Verelendung" abgeschoben werden ("niemand" übrigens im Sinne von "niemand", nicht im Sinne von "niemand, es sei denn, er ist Straftäter, "Gefährder"(tm) oder hat dem Sachbearbeiter der

sep 2, 2025, 2:51 pm • 16 2 • view
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marcel @keienb.org

Ausländerbehörde bei der letzten Vorsprache nicht mit der erforderlichen Hingabe die Füße geküsst", was ist daran eigentlich so schwer zu verstehen? - aber ok, das ist ein anderes Thema). Wo war ich? Ach, ja genau. § 60 Abs. 5 AufenthG.

sep 2, 2025, 2:51 pm • 12 1 • view
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marcel @keienb.org

In einem Land in einer so tiefen und langanhaltenden Krise wie Afghanistan spielt die Musik dann, wenn es um Männer geht, eben häufig im § 60 Abs. 5 AufenthG, also eben um die Frage, wird er da schon irgendwie klarkommen, oder wird er da verelenden. Da haben sich im Laufe der Zeit sowas wie

sep 2, 2025, 2:51 pm • 9 1 • view
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marcel @keienb.org

Fallgruppen in der Rechtsprechung herausgebildet. Das hatten wir im Prinzip schon alles gegen Ende der 2010er Jahre, dann kamen Corona und die Machtübernahme durch die Taliban, danach kam eine Phase, wo das BAMF die Abschiebungsverbote eher mit der Gießkanne verteilt hat, und jetzt sind wir

sep 2, 2025, 2:51 pm • 8 1 • view