Nebenklage?
Nebenklage?
Sicher. Die greifen derzeitig in jeden Pott mit Mist. Dabei wäre ich sogar bereit den Mandanten freiwillig rauszuschicken. Bzw war bereit. Nun nicht mehr.
Angeklagten ausschließen. Wenn der freiwillig geht, ist das revisionsrechtlich ein Problem.
Interessant. Warum? Er kann ja gehen und (in gewissen Fällen) kann ohne ihn verhandelt werden. Hab ich zweimal gemacht. Beides endete mit Freispruch.
Wahrscheinlich, weil die Verhandlung in Abwesenheit an Voraussetzungen geknüpft ist und der an sich greifbare Angeklagte gerade nicht nach eigenem Gutdünken Teilen der HV fernbleiben soll. Der Ausschluss schafft da Sicherheit und Überprüfbarkeit.
Die Voraussetzung erscheint mir dass er sich entfernt nachdem er Gelegenheit hatte sich zur Sache zu äußern. So die Erinnerung. Das Problem war konkret, dass der Ausschluss Voraussetzungen hat, welche (zumindest) strittig waren.
338 Nr. 5 schafft ein Problem. Dazu 231 StPO. Die Abwesenheitssache ist riskant. Da muss auch bei "freiwilliger" Abwesenheit sauber protokolliert werden. Schwierig. Lieber sauberer Ausschluss.
Voraussetzung ist Eigenmächtigkeit der Entfernung, die der BGH bei Entfernen des Angeklagten aus der HV mit Einverständnis des Gerichts verneint. Das dürfte aber regelmäßig vorliegen, wenn das Entfernen dazu dient, einem Beschluss nach § 247 StPO zuvorzukommen.
In Fällen in denen der 247 in Betracht kommt verstehe ich dass. In den konkreten Lagen kam er nicht, bzw nicht ohne weiteres, in Betracht. Natürlich besteht ein Risiko. Das Gericht kann den Mdt ja auch zurückbringen lassen. Aber danke, sehr interessant.
Ja, aber wenn die Voraussetzungen des § 247 StPO nicht vorliegen, kann ich es als Gericht m.E. trotzdem nicht einfach dankbar annehmen, wenn der Angeklagte sich freiwillig entfernt, und weiterverhandeln. Gerade da fehlt m.E. die Eigenmächtigkeit.
Wenn ich mich richtig erinnere kam der Vorschlag von mir. Motto "wir wollen alle heim. Zugegeben: es ist kein Zufall dass beide Fälle mit Freispruch endeten. Auch zugegeben, die Folge des Entfernen war abgesprochen. Es gab keine.
Ja, mag sein, dass man das mal pragmatisch so vom Tisch wischt, prozessrechtlich ist das m.E. falsch und bei einer Revision wär's m.E. mit Blick auf die fehlende Eigenmächtigkeit, weil einvernehmlich, auf jeden Fall aufgehoben worden.
In der Konstellation verlangt die StPO m.E. einfach die Einhaltung des dafür vorgesehenen Weg des förmlichen Beschlusses über § 247 StPO.
Da gibt's Rspr zu, die ich aufgrund Urlaub nicht recherchieren will. Habe aber auch im Kopf, dass der BGH kein Freund des freiwilligen entfernens ist.
Gute Erholung! Es dürfte BGH, Urt. v. 30.11.1990 - 2 StR 44/90 und Beschl. v. 21.03.1989 - 5 StR 120/88 sein. Danach genügt Gestattung der Abwesenheit oder auch schon die Erweckung des Eindrucks des Einverständnisses. Vor dem Hintergrund halte ich es auch für schwierig, wenn das Gericht bei
einem Antrag nach § 247 StPO die "freiwillige" Entfernung des Angeklagten einfach geflissentlich hinnimmt und keinen entsprechenden Beschluss fasst. Wir würden in der HV der freiwilligen Entfernung auf jeden Fall widersprechen.