Ein »grundrechtsgleiches Recht« ist eins, das per Verfassungsbeschwerde einklagbar ist. Das besteht hier aber überhaupt bloß für Bundestagswahlen (in den Ländern teils auch für Landtage). Wahlrecht ist eigentlich immer an konkrete Wahlen gebunden, und die Ausnahme im Strafrecht ist problematisch.