257c stpo sagt jedenfalls nicht nein, aber ob das gut für den Akl ist?
257c stpo sagt jedenfalls nicht nein, aber ob das gut für den Akl ist?
Was soll der Zeugenbeistand da für eine Rolle spielen? Das ist nicht der nebenklagevertreter.
Soweit ich weiß hat der Zeugenbeistand keinerlei Rechte an einen (nicht öffentlichen) Dealgespräch teilzunehmen. Anders als der Nebenklagevertreter
Ne klar aber Hagmux hat in dem Zusammenhang nach dem unverteidigten Akl selbst gefragt
Ja, ich kenne das Rechtsgespr. als Schöffe im LG: Vt., StA & Gericht kungeln ohne Öfflikt. seriös aus. Wenn nun am AG Akl, StA & Gericht ohne Öfflikt. kungeln dürfen wäre Willkür Tür&Tor geöffnet: 2 Profis gegen 1 Dummkopf, Sanktionsschere, etc.
Ist dass so? Denklogisch? Erstmal, eine Öffentlichkeit findet doch eh am AG nicht statt. Rein praktisch. Weiterhin eröffnet das Gespräch auch Möglichkeiten und ist, anders als "wenn Sie nun Angaben machen berücksichtigen wir diese positiv" transparent. Ich bin zwar absolut dafür, dass jemand am AG
immer einen Verteidigers hat. Zumindest wenn kein 153 a oder Strafbefehl vorausging. Ein gut geleitetes Dealgespräch kann aber helfen.